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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs3;Rechtssatz
Es unterliegt der vollen Kontrolle des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände einbezogen wurden, was zunächst erfordert, die diesbezüglichen Feststellungen (vollständig) zu treffen. Anders gewendet entbindet die Einräumung von Ermessen durch das Gesetz die Ermessen übende Behörde nicht davon, alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände und Erwägungen darzustellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030084.J10Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018