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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMD-G 2001 §20;Rechtssatz
Dem Vorwurf einer nicht ausreichenden Determinierung des § 20 AMD-G 2001 iSd Art 18 B-VG ist zunächst entgegenzuhalten, dass Art 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt, und der VfGH eine infolge der Besonderheit der Materie unvermeidliche "Unbestimmtheit" mancher Gesetzesbegriffe insofern in Kauf nimmt (vgl etwa VfSlg 13785/1994). Der VfGH sieht es insbesondere als verfassungsgesetzlich zulässig an, dass der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an die Behörde bindende Kriterien knüpft. Dass den danach bestehenden Erfordernissen durch die hier anzuwendende Regelung nicht entsprochen sei, kann der VwGH auf Basis der Parallelität zwischen § 6 PrivatradioG 2001 und § 20 AMD-G 2001 im Lichte des E des VfGH vom 25. September 2002, B 110/02 ua, nicht erkennen: § 20 AMD-G 2001 stellt die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt in den Vordergrund (Abs 2), legt als Bezugsgröße das jeweilige Verbreitungsgebiet fest (Abs 2) und verlangt hinsichtlich der Bedingungen der Verbreitung (Abs 2) ebenso wie hinsichtlich der Entgelthöhe (Abs 6) Gleichbehandlung mit vergleichbaren, schon im Kabelnetz verbreiteten Programmen. In Abs 3 wiederum werden, vergleichbar dem vom VfGH zu § 6 PrivatradioG 2001 angesprochenen "Kriterienraster", nähere Vorgaben zur Beurteilung des geforderten Beitrags zur Meinungsvielfalt und damit zur Determinierung des der Regulierungsbehörde zukommenden Beurteilungsspielraums gemacht, sodass deren Entscheidungsgrundlagen in einer dem Art 18 Abs 1 B-VG genügenden Weise vorherbestimmt sind.Dem Vorwurf einer nicht ausreichenden Determinierung des Paragraph 20, AMD-G 2001 iSd Artikel 18, B-VG ist zunächst entgegenzuhalten, dass Artikel 18, B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt, und der VfGH eine infolge der Besonderheit der Materie unvermeidliche "Unbestimmtheit" mancher Gesetzesbegriffe insofern in Kauf nimmt vergleiche etwa VfSlg 13785/1994). Der VfGH sieht es insbesondere als verfassungsgesetzlich zulässig an, dass der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an die Behörde bindende Kriterien knüpft. Dass den danach bestehenden Erfordernissen durch die hier anzuwendende Regelung nicht entsprochen sei, kann der VwGH auf Basis der Parallelität zwischen Paragraph 6, PrivatradioG 2001 und Paragraph 20, AMD-G 2001 im Lichte des E des VfGH vom 25. September 2002, B 110/02 ua, nicht erkennen: Paragraph 20, AMD-G 2001 stellt die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt in den Vordergrund (Absatz 2,), legt als Bezugsgröße das jeweilige Verbreitungsgebiet fest (Absatz 2,) und verlangt hinsichtlich der Bedingungen der Verbreitung (Absatz 2,) ebenso wie hinsichtlich der Entgelthöhe (Absatz 6,) Gleichbehandlung mit vergleichbaren, schon im Kabelnetz verbreiteten Programmen. In Absatz 3, wiederum werden, vergleichbar dem vom VfGH zu Paragraph 6, PrivatradioG 2001 angesprochenen "Kriterienraster", nähere Vorgaben zur Beurteilung des geforderten Beitrags zur Meinungsvielfalt und damit zur Determinierung des der Regulierungsbehörde zukommenden Beurteilungsspielraums gemacht, sodass deren Entscheidungsgrundlagen in einer dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG genügenden Weise vorherbestimmt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030084.J04Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018