RS Vwgh 2016/4/26 Ro 2014/03/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, vom 12. September 2012, 2012/08/0153 und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Da im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch keine Rechtsprechung des VwGH zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Normen allein nicht klar zu lösenden Frage der Relevanz einer Festlegung von Amtsstunden durch die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtzeitigkeit von im Wege des ERV eingebrachten fristgebundenen Anbringen bestand, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen vergleiche etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, vom 12. September 2012, 2012/08/0153 und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Da im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch keine Rechtsprechung des VwGH zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Normen allein nicht klar zu lösenden Frage der Relevanz einer Festlegung von Amtsstunden durch die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtzeitigkeit von im Wege des ERV eingebrachten fristgebundenen Anbringen bestand, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030084.J02

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten