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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GO BVwG 2014 §20 Abs6;Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (vgl etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, vom 12. September 2012, 2012/08/0153 und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Da im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch keine Rechtsprechung des VwGH zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Normen allein nicht klar zu lösenden Frage der Relevanz einer Festlegung von Amtsstunden durch die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtzeitigkeit von im Wege des ERV eingebrachten fristgebundenen Anbringen bestand, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen vergleiche etwa VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049, vom 12. September 2012, 2012/08/0153 und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Da im Zeitpunkt der Einbringung der Revision noch keine Rechtsprechung des VwGH zur auf Basis des Wortlauts der anzuwendenden Normen allein nicht klar zu lösenden Frage der Relevanz einer Festlegung von Amtsstunden durch die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtzeitigkeit von im Wege des ERV eingebrachten fristgebundenen Anbringen bestand, war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030084.J02Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018