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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §123 Abs1 idF 2011/I/140;Rechtssatz
Bis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140, waren im Bereich des BDG 1979 die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Diese Rechtslage ist im Hinblick auf § 116 Abs. 2 DO Graz 1957 nach wie vor beachtlich.Bis zur Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. römisch eins Nr. 140, waren im Bereich des BDG 1979 die Anschuldigungspunkte nicht im Einleitungsbeschluss, sondern erst in einem weiteren Verhandlungsbeschluss bestimmt anzuführen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Diese Rechtslage ist im Hinblick auf Paragraph 116, Absatz 2, DO Graz 1957 nach wie vor beachtlich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090043.L02Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016