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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0096 B 6. Juli 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/09/0003 B 26. April 2016 RS 1Stammrechtssatz
Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen (vgl. B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022). Ein allgemeines Vorbringen zur Verletzung des Unionsrechtes reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/005). Liegt keine Unionsrechtswidrigkeit vor, so ist auch dem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung der Boden entzogen. Die bloße Behauptung des Unterlassens geeigneter Feststellungen ohne nähere Konkretisierung, welche Feststellungen unterlassen worden wären, ist angesichts der gegenteiligen, auf dem festgestellten Sachverhalt beruhenden Begründung des VwG ohne weitere Konkretisierung in Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen nicht geeignet, eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit Bestimmungen des Unionsrechtes zu prüfen vergleiche B 21. April 2015, Ra 2015/09/0022). Ein allgemeines Vorbringen zur Verletzung des Unionsrechtes reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche B 1. Juli 2015, Ro 2014/12/005). Liegt keine Unionsrechtswidrigkeit vor, so ist auch dem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung der Boden entzogen. Die bloße Behauptung des Unterlassens geeigneter Feststellungen ohne nähere Konkretisierung, welche Feststellungen unterlassen worden wären, ist angesichts der gegenteiligen, auf dem festgestellten Sachverhalt beruhenden Begründung des VwG ohne weitere Konkretisierung in Auseinandersetzung mit den getroffenen Feststellungen nicht geeignet, eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090006.L01Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2016