Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen und das VwG muss auch der Abgabenbehörde, die gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG Parteistellung besitzt, in die Lage versetzen, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Dies hat das VwG verkannt und der revisionswerbende BM für Finanzen rügt auch zu Recht, dass es gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, weil kein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG 2014 zu ersehen ist (vgl. E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125).Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen und das VwG muss auch der Abgabenbehörde, die gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG Parteistellung besitzt, in die Lage versetzen, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Angesichts der im Beschwerdeverfahren vor den VwG grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten als auch neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem VwG gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden. Dies hat das VwG verkannt und der revisionswerbende BM für Finanzen rügt auch zu Recht, dass es gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG 2014 eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen, weil kein Grund für die Abstandnahme von der Durchführung einer solchen gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG 2014 zu ersehen ist vergleiche E 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0125).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090141.L02Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016