Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde oder - im Fall von deren Untätigkeit - das VwG - hat die Beschwerde auch einer Formalpartei (hier: Abgabenbehörde im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG) zu übermitteln. Wenn auch eine Formalpartei keine subjektivöffentlichen Rechte hat, so kommen ihr doch die prozessualsubjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. hg. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).Die belangte Behörde oder - im Fall von deren Untätigkeit - das VwG - hat die Beschwerde auch einer Formalpartei (hier: Abgabenbehörde im Verfahren wegen Übertretung des AuslBG) zu übermitteln. Wenn auch eine Formalpartei keine subjektivöffentlichen Rechte hat, so kommen ihr doch die prozessualsubjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche hg. E 24. März 2015, Ro 2014/09/0066).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090141.L01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016