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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §1 Abs2 litl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/09/0007 E 24. April 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte (im Fall des § 54 Abs. 1 NAG 2005 innerhalb von vier Monaten ab Einreise) stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 dar. Damit ist evident, dass der Gesetzgeber in angemessener zeitlicher Nähe zur Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Klarstellung unter aktiver Mitwirkung des Ausländers sicherstellen will.Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte (im Fall des Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 innerhalb von vier Monaten ab Einreise) stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 dar. Damit ist evident, dass der Gesetzgeber in angemessener zeitlicher Nähe zur Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Klarstellung unter aktiver Mitwirkung des Ausländers sicherstellen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090137.L01Im RIS seit
18.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018