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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
In den Revisionszulässigkeitsgründen wird lediglich ausgeführt, dass "die Beweiswürdigung des VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen" worden sei. Um die Zulässigkeit der Revision zu begründen, wären in den - gesondert darzustellenden (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) - Revisionszulässigkeitsgründen aber - neben der Relevanz des Verfahrensmangels (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010) - zumindest auch das konkrete Beweisthema, das konkrete Beweismittel und die Schlussfolgerung des VwG anzugeben gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050033.L01Im RIS seit
23.06.2016Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016