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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
ABGB §6Rechtssatz
Weder der im Revisionsfall maßgebliche Flächenwidmungsplan noch das OÖ ROG 1994 noch die baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich normieren eine Definition des Begriffes "Strommeisterei" oder des Begriffes "Strommeister", sodass diese Begriffe auslegungsbedürftig sind. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0204, mwN) ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.Weder der im Revisionsfall maßgebliche Flächenwidmungsplan noch das OÖ ROG 1994 noch die baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich normieren eine Definition des Begriffes "Strommeisterei" oder des Begriffes "Strommeister", sodass diese Begriffe auslegungsbedürftig sind. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0204, mwN) ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L03Im RIS seit
15.06.2016Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023