RS Vwgh 2016/4/27 Ra 2016/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6
BauRallg
B-VG Art18
ROG OÖ 1994 §18
ROG OÖ 1994 §23
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Weder der im Revisionsfall maßgebliche Flächenwidmungsplan noch das OÖ ROG 1994 noch die baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich normieren eine Definition des Begriffes "Strommeisterei" oder des Begriffes "Strommeister", sodass diese Begriffe auslegungsbedürftig sind. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0204, mwN) ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.Weder der im Revisionsfall maßgebliche Flächenwidmungsplan noch das OÖ ROG 1994 noch die baurechtlichen Gesetzesbestimmungen des Landes Oberösterreich normieren eine Definition des Begriffes "Strommeisterei" oder des Begriffes "Strommeister", sodass diese Begriffe auslegungsbedürftig sind. Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 23. August 2012, 2010/05/0204, mwN) ist auch im öffentlichen Recht bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050031.L03

Im RIS seit

15.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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