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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde bereits deshalb nicht in dem geltend gemachten Recht auf "Fällung einer inhaltlich richtigen Entscheidung" und "darauf, dass ein LVwG in der Begründung seiner Entscheidung nur zutreffende tragende Gründe anführt" verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt (Hinweis B vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, hinsichtlich des dort geltend gemachten Rechtes "auf richtige rechtliche Beurteilung"), kommt ihr keine Revisionslegitimation zu: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtrat als der im Verfahren vor dem VwG bel Beh, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (in der genannten Fassung) revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048). Im Übrigen ist weder fallspezifisch die Revisionslegitimation auf Grund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.Abgesehen davon, dass die revisionswerbende Gemeinde bereits deshalb nicht in dem geltend gemachten Recht auf "Fällung einer inhaltlich richtigen Entscheidung" und "darauf, dass ein LVwG in der Begründung seiner Entscheidung nur zutreffende tragende Gründe anführt" verletzt werden konnte, weil es ein derartiges Recht nicht gibt (Hinweis B vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0040, hinsichtlich des dort geltend gemachten Rechtes "auf richtige rechtliche Beurteilung"), kommt ihr keine Revisionslegitimation zu: Da fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bausache Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG war, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht vom Stadtrat als der im Verfahren vor dem VwG bel Beh, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG (in der genannten Fassung) revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen dürfte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (Hinweis B vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0048). Im Übrigen ist weder fallspezifisch die Revisionslegitimation auf Grund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch auf Grund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich, und es wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050022.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016