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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39a;Rechtssatz
Die Einstellung des Verfahrens auf Grund einer Zurückziehung der Beschwerde ist rechtswidrig, wenn als Übersetzer für die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtige Bfr vom VwG deren elfjährige Tochter "als Verfahrenshelferin zugelassen" wurde und das VwG ausreichende Ermittlungen unterlassen hat, ob sich die Bfr unter Berücksichtigung der Übersetzung durch die Tochter der Tragweite der Zurückziehung bewusst war und ob ein Willensmangel auszuschließen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100111.L03Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018