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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/10/0078 E 27. April 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0238 E 5. November 2014 RS 4Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 2 Tir RehabilitationsG 1983 hat die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von "sachverständigen Äußerungen" zu erfolgen. Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. E 24. Oktober 2012, 2008/17/0122). Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 18 Abs. 2 legcit die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Tir RehabilitationsG 1983 hat die Feststellung der Eignung einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage von "sachverständigen Äußerungen" zu erfolgen. Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn vergleiche E 24. Oktober 2012, 2008/17/0122). Ein zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Leitung einer Rehabilitationseinrichtung taugliches Gutachten hat in seinem Befund eine detaillierte Beschreibung der im Rahmen der Leitungsfunktion wahrzunehmenden Aufgabenbereiche (bezogen auf die konkrete Einrichtung) zu enthalten. Ausgehend von diesem Befund hat der Gutachter auf Grund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten im engeren Sinn) über das erforderliche Qualifikationsprofil der mit der Leitung betrauten Person (unter Angabe von konkreten Ausbildungserfordernissen, praktischen Berufserfahrungen etc) abzugeben, wobei die einzelnen Qualifikationserfordernisse in Beziehung zu den jeweiligen Aufgabenbereichen zu setzen sind. Gestützt auf ein derartiges Gutachten hat die Behörde im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Paragraph 18, Absatz 2, legcit die Frage der Eignung der mit der Einrichtungsleitung betrauten Person zu klären bzw. gegebenenfalls die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100076.L04Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016