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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Anders als die ZPO, an der sich nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das (verwaltungsgerichtliche) Revisionsmodell orientieren soll (Hinweis B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, mwH auf die Gesetzesmaterialien), enthält das VwGVG 2014 keine (eigenen) Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkt eine Sache als entschieden oder eine gerichtliche Entscheidung als gefällt gilt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den zu einschlägigen zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2013, 6 Ob 56/13y, mwN). Auch enthält das VwGVG 2014 keine Regelung dahingehend, dass zwischen der "Erlassung" einer gerichtlichen Entscheidung und deren Zustellung zu unterscheiden sei.Anders als die ZPO, an der sich nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das (verwaltungsgerichtliche) Revisionsmodell orientieren soll (Hinweis B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089, mwH auf die Gesetzesmaterialien), enthält das VwGVG 2014 keine (eigenen) Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkt eine Sache als entschieden oder eine gerichtliche Entscheidung als gefällt gilt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den zu einschlägigen zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2013, 6 Ob 56/13y, mwN). Auch enthält das VwGVG 2014 keine Regelung dahingehend, dass zwischen der "Erlassung" einer gerichtlichen Entscheidung und deren Zustellung zu unterscheiden sei.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050069.L01Im RIS seit
06.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018