RS Vwgh 2016/4/27 2013/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

Beförderungsnachweis innergemeinschaftliche Lieferungen 1996 §1;
Beförderungsnachweis innergemeinschaftliche Lieferungen 1996 §2 Z3;
UStG 1994 §7 Abs1 Z2;
UStG 1994 Anh Art7 Abs4;
  1. UStG 1994 § 7 heute
  2. UStG 1994 § 7 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. UStG 1994 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. UStG 1994 § 7 gültig von 27.06.2001 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. UStG 1994 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. UStG 1994 § 7 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Rechtssatz

Der Nachweis der Beförderung oder Versendung (§§ 1 ff der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) ist in Abholfällen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) nur bei Beförderung, aber nicht auch bei Versendung u.a. durch eine "Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten" zu führen (§ 2 Z 3 der Verordnung). Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall (wie auch bei Beförderung durch den Unternehmer) höher als im Versendungsfall, weil in den Beförderungsvorgang keine dritte Person eingeschaltet ist (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 1997, 384). Nur im Zusammenhang mit der Beförderung ohne Einschaltung selbständiger Dritter (nicht jedoch bei der Versendung) verweist Tumpel (a.a.O., 386) auch auf die ergänzende Funktion des Art. 7 Abs. 4 letzter Satz UStG 1994 zur Verhinderung von Missbräuchen in (Barzahlungs-)Abholfällen.Der Nachweis der Beförderung oder Versendung (Paragraphen eins, ff der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,) ist in Abholfällen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) nur bei Beförderung, aber nicht auch bei Versendung u.a. durch eine "Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten" zu führen (Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung). Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall (wie auch bei Beförderung durch den Unternehmer) höher als im Versendungsfall, weil in den Beförderungsvorgang keine dritte Person eingeschaltet ist (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 1997, 384). Nur im Zusammenhang mit der Beförderung ohne Einschaltung selbständiger Dritter (nicht jedoch bei der Versendung) verweist Tumpel (a.a.O., 386) auch auf die ergänzende Funktion des Artikel 7, Absatz 4, letzter Satz UStG 1994 zur Verhinderung von Missbräuchen in (Barzahlungs-)Abholfällen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130051.X02

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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