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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
Beförderungsnachweis innergemeinschaftliche Lieferungen 1996 §1;Rechtssatz
Der Nachweis der Beförderung oder Versendung (§§ 1 ff der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) ist in Abholfällen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) nur bei Beförderung, aber nicht auch bei Versendung u.a. durch eine "Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten" zu führen (§ 2 Z 3 der Verordnung). Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall (wie auch bei Beförderung durch den Unternehmer) höher als im Versendungsfall, weil in den Beförderungsvorgang keine dritte Person eingeschaltet ist (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 1997, 384). Nur im Zusammenhang mit der Beförderung ohne Einschaltung selbständiger Dritter (nicht jedoch bei der Versendung) verweist Tumpel (a.a.O., 386) auch auf die ergänzende Funktion des Art. 7 Abs. 4 letzter Satz UStG 1994 zur Verhinderung von Missbräuchen in (Barzahlungs-)Abholfällen.Der Nachweis der Beförderung oder Versendung (Paragraphen eins, ff der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,) ist in Abholfällen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) nur bei Beförderung, aber nicht auch bei Versendung u.a. durch eine "Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten" zu führen (Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung). Die Anforderungen an den Nachweis sind in diesem Fall (wie auch bei Beförderung durch den Unternehmer) höher als im Versendungsfall, weil in den Beförderungsvorgang keine dritte Person eingeschaltet ist (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 1997, 384). Nur im Zusammenhang mit der Beförderung ohne Einschaltung selbständiger Dritter (nicht jedoch bei der Versendung) verweist Tumpel (a.a.O., 386) auch auf die ergänzende Funktion des Artikel 7, Absatz 4, letzter Satz UStG 1994 zur Verhinderung von Missbräuchen in (Barzahlungs-)Abholfällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130051.X02Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016