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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
Ob der Beschwerdeführer beim Erwerb der Gegenstände im Dezember 2009 eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 entfaltete, bestimmt sich nicht danach, ob, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg er sich mehr als drei Jahre später um deren Verkauf bemüht. Es hängt vor allem von den vom Beschwerdeführer beim Kauf verfolgten Absichten und damit von der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben im beim Finanzamt eingelangten Fragebogen zur Betriebseröffnung und im vorliegenden Verfahren betreffend die vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer ab (vgl. zum Beginn einer gewerblichen Tätigkeit etwa die Judikaturnachweise bei Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 23 Rz 13 und 33). Spätere Entwicklungen sind dabei nur von indizieller Bedeutung. Letzteres gilt auch insoweit, als sich für den Fall ernsthafter Absichten des Beschwerdeführers, die erworbenen Gegenstände zur Gewinnerzielung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einzusetzen, Fragen der Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung stellen sollten. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer beziehen sich nur auf das Vorliegen einer Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (§ 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung). War dies zu verneinen und lag der Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung vor, so war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach den Maßstäben des § 2 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung ein Anlaufzeitraum zustand. Zur Erlassung oder Aufrechterhaltung eines vorläufigen Bescheides gibt dies nicht Anlass (vgl. in diesem Sinn zur Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung das Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0075).Ob der Beschwerdeführer beim Erwerb der Gegenstände im Dezember 2009 eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 entfaltete, bestimmt sich nicht danach, ob, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg er sich mehr als drei Jahre später um deren Verkauf bemüht. Es hängt vor allem von den vom Beschwerdeführer beim Kauf verfolgten Absichten und damit von der Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Angaben im beim Finanzamt eingelangten Fragebogen zur Betriebseröffnung und im vorliegenden Verfahren betreffend die vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer ab vergleiche zum Beginn einer gewerblichen Tätigkeit etwa die Judikaturnachweise bei Jakom/Baldauf, EStG, 2015, Paragraph 23, Rz 13 und 33). Spätere Entwicklungen sind dabei nur von indizieller Bedeutung. Letzteres gilt auch insoweit, als sich für den Fall ernsthafter Absichten des Beschwerdeführers, die erworbenen Gegenstände zur Gewinnerzielung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einzusetzen, Fragen der Liebhaberei im Sinne der Liebhabereiverordnung stellen sollten. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Veranlagung der Einkommensteuer beziehen sich nur auf das Vorliegen einer Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, der Liebhabereiverordnung). War dies zu verneinen und lag der Beginn einer Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Liebhabereiverordnung vor, so war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob nach den Maßstäben des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz der Verordnung ein Anlaufzeitraum zustand. Zur Erlassung oder Aufrechterhaltung eines vorläufigen Bescheides gibt dies nicht Anlass vergleiche in diesem Sinn zur Kriterienprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung das Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130045.X02Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016