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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß § 289 Abs. 2 BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde (vgl. dazu das Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097).Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nicht (mehr) vor, so liegt die diesbezügliche Abänderung eines mit Berufung bekämpften vorläufigen Bescheides gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FVwGG 2012) in der Zuständigkeit der Berufungsbehörde vergleiche dazu das Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130045.X01Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016