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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist einer KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen Einkünfte der KEG gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131) gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die KEG und nicht an den Beschwerdeführer und eine bestimmte andere Person "als ehemalige Gesellschafter der KEG" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992), liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe. Da die angefochtene Erledigung wegen der fehlenden gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten rechtlich wirkungslos blieb, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer hat als Kommanditist einer KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen Einkünfte der KEG gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131) gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die KEG und nicht an den Beschwerdeführer und eine bestimmte andere Person "als ehemalige Gesellschafter der KEG" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gemäß Paragraph 293, Absatz eins, BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt vergleiche dazu das Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1992), liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe. Da die angefochtene Erledigung wegen der fehlenden gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten rechtlich wirkungslos blieb, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130003.X02Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017