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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall als Kommanditist einer KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen Einkünfte der KEG gemäß § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die KEG und nicht an den Beschwerdeführer und eine bestimmte andere Person "als ehemalige Gesellschafter der KEG" zu richten gewesen wäre.Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 188, BAO vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0131, mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall als Kommanditist einer KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen Einkünfte der KEG gemäß Paragraph 188, BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die KEG und nicht an den Beschwerdeführer und eine bestimmte andere Person "als ehemalige Gesellschafter der KEG" zu richten gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130003.X01Im RIS seit
17.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017