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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 63 Abs 1 AVG richten sich der "Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung" - abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Mit dieser Bestimmung wird kein "Recht auf einen Instanzenzug" normiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen (vgl. E 30. November 2007, VfSlg. 18281; die Betrauung eines Bundesministers als erste und einzige Instanz betreffend - E 24. Februar 1983, VfSlg. 9600).Nach dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der "Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung" - abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Mit dieser Bestimmung wird kein "Recht auf einen Instanzenzug" normiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen vergleiche E 30. November 2007, VfSlg. 18281; die Betrauung eines Bundesministers als erste und einzige Instanz betreffend - E 24. Februar 1983, VfSlg. 9600).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100256.X06Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018