RS Vwgh 2016/4/27 2013/10/0256

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 63 Abs 1 AVG richten sich der "Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung" - abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Mit dieser Bestimmung wird kein "Recht auf einen Instanzenzug" normiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen (vgl. E 30. November 2007, VfSlg. 18281; die Betrauung eines Bundesministers als erste und einzige Instanz betreffend - E 24. Februar 1983, VfSlg. 9600).Nach dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der "Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung" - abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Mit dieser Bestimmung wird kein "Recht auf einen Instanzenzug" normiert. Nach der Rechtsprechung des VfGH bleibt - von verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Schaffung eines Instanzenzuges abgesehen - dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Es ist daher verfassungsrechtlich zulässig, nur eine sachlich zuständige Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung vorzusehen vergleiche E 30. November 2007, VfSlg. 18281; die Betrauung eines Bundesministers als erste und einzige Instanz betreffend - E 24. Februar 1983, VfSlg. 9600).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100256.X06

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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