RS Vwgh 2016/4/27 2013/10/0076

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §231;
MSG Slbg 2010 §3 Z3;
VwRallg;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" in § 3 Z. 3 Slbg MSG 2010 ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. B OGH 16. März 2000, 2 Ob 65/00y). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" in Paragraph 3, Ziffer 3, Slbg MSG 2010 ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes vergleiche B OGH 16. März 2000, 2 Ob 65/00y). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100076.X01

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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