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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
ABGB §231;Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" in § 3 Z. 3 Slbg MSG 2010 ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (vgl. B OGH 16. März 2000, 2 Ob 65/00y). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.Zur Auslegung des Begriffs "unterhaltsberechtigte" in Paragraph 3, Ziffer 3, Slbg MSG 2010 ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes vergleiche B OGH 16. März 2000, 2 Ob 65/00y). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013100076.X01Im RIS seit
30.05.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016