RS Vwgh 2016/4/27 2013/10/0063

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UniversitätsG 2002 §103;

Rechtssatz

Das Rektorat ist im Verfahren betreffend Habilitation nicht an eine "klare Mehrheit" der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden (vgl. E 26. Februar 2007, 2005/10/0038).Das Rektorat ist im Verfahren betreffend Habilitation nicht an eine "klare Mehrheit" der in den vorliegenden Gutachten vertretenen Auffassungen gebunden vergleiche E 26. Februar 2007, 2005/10/0038).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100063.X03

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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