RS Vwgh 2016/4/27 2013/10/0063

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103 Abs6;
UniversitätsG 2002 §103 Abs7;
UniversitätsG 2002 §103 Abs8;

Rechtssatz

Die Habilitationskommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde (vgl. E 25. April 2013, 2012/10/0043).Die Habilitationskommission hat die Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den inneren Wahrheitsgehalt der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und gegebenenfalls, dass und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde vergleiche E 25. April 2013, 2012/10/0043).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013100063.X02

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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