RS Vwgh 2016/4/27 2013/05/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Jedenfalls mit der Zustellung des Einsatzberichtes wurde der Miteigentümer von der gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahme informiert und damit in die Lage versetzt, eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS zu erheben. Da er dieses Rechtsmittel jedoch unbestrittenermaßen nicht erhoben hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging.Gemäß Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Jedenfalls mit der Zustellung des Einsatzberichtes wurde der Miteigentümer von der gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahme informiert und damit in die Lage versetzt, eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS zu erheben. Da er dieses Rechtsmittel jedoch unbestrittenermaßen nicht erhoben hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050167.X05

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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