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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10;Rechtssatz
Der einschreitende Rechtsanwalt wurde von dem vor Einbringung der Beschwerde Verstorbenen zur Beschwerdeerhebung nicht bevollmächtigt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die Beschwerde dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt (Hinweis E vom 7. Oktober 1993, 93/01/0709).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050167.X01Im RIS seit
02.06.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017