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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der VfGH hat nach Ergehen der Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7. ZPMRK unter Berücksichtigung dieses Urteiles des EGMR in seinem E vom 2. Juli 2009, Slg. Nr. 18.833, dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (Hinweis E vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361). Der VwGH hat ausgehend von der aufgezeigten Judikatur des EGMR und des VfGH zu Art. 4 7. ZPMRK die Subsidiaritätsklausel in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG dahin ausgelegt, dass eine gerichtliche Verurteilung nach § 105 FrG 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) wegen sonstiger Doppelbestrafung eine verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß § 28 Abs.1 Z 1 lit. a AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung) ausschließt, da den für die erfolgten Schuldsprüche und Bestrafungen maßgeblichen Tathandlungen nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente zugrunde lagen.Der VfGH hat nach Ergehen der Entscheidung des EGMR im Fall Zolotukhin seine Rechtsprechung zum Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, 7. ZPMRK unter Berücksichtigung dieses Urteiles des EGMR in seinem E vom 2. Juli 2009, Slg. Nr. 18.833, dahingehend präzisiert, dass eine Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen dann zulässig ist, wenn sich die Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (Hinweis E vom 24. Februar 2011, 2007/09/0361). Der VwGH hat ausgehend von der aufgezeigten Judikatur des EGMR und des VfGH zu Artikel 4, 7. ZPMRK die Subsidiaritätsklausel in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG dahin ausgelegt, dass eine gerichtliche Verurteilung nach Paragraph 105, FrG 1997 (Ausbeutung eines Fremden, der über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt) wegen sonstiger Doppelbestrafung eine verwaltungsbehördliche Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG (Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung) ausschließt, da den für die erfolgten Schuldsprüche und Bestrafungen maßgeblichen Tathandlungen nicht wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente zugrunde lagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050099.X02Im RIS seit
26.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017