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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Das verfahrensgegenständliche Brandschutzkonzept betrifft die für das geplante Projekt erforderlichen Maßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht, primär im Hinblick auf eine Brandabschnittsbildung im Gebäude, die Sicherung der Flucht aus diesem im Falle eines Brandes und die Ausstattung des Gebäudes mit technischen Brandschutzeinrichtungen. Das Brandschutzkonzept betrifft somit den Brandschutz des Projektes des Baubewilligungsverfahrens und nicht den Brandschutz betreffend Bauwerke der Nachbarn. Dem Nachbarn kommt daher insofern kein Recht auf Brandschutz zu, weshalb die mangelnde Akteneinsicht diesbezüglich den Nachbarn nicht in Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzen konnte, da Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Rechte (Hinweis E vom 9. Oktober 2014, 2011/05/0159).Das verfahrensgegenständliche Brandschutzkonzept betrifft die für das geplante Projekt erforderlichen Maßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht, primär im Hinblick auf eine Brandabschnittsbildung im Gebäude, die Sicherung der Flucht aus diesem im Falle eines Brandes und die Ausstattung des Gebäudes mit technischen Brandschutzeinrichtungen. Das Brandschutzkonzept betrifft somit den Brandschutz des Projektes des Baubewilligungsverfahrens und nicht den Brandschutz betreffend Bauwerke der Nachbarn. Dem Nachbarn kommt daher insofern kein Recht auf Brandschutz zu, weshalb die mangelnde Akteneinsicht diesbezüglich den Nachbarn nicht in Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzen konnte, da Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Rechte (Hinweis E vom 9. Oktober 2014, 2011/05/0159).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050074.X06Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017