RS Vwgh 2016/4/27 2013/05/0074

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Das verfahrensgegenständliche Brandschutzkonzept betrifft die für das geplante Projekt erforderlichen Maßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht, primär im Hinblick auf eine Brandabschnittsbildung im Gebäude, die Sicherung der Flucht aus diesem im Falle eines Brandes und die Ausstattung des Gebäudes mit technischen Brandschutzeinrichtungen. Das Brandschutzkonzept betrifft somit den Brandschutz des Projektes des Baubewilligungsverfahrens und nicht den Brandschutz betreffend Bauwerke der Nachbarn. Dem Nachbarn kommt daher insofern kein Recht auf Brandschutz zu, weshalb die mangelnde Akteneinsicht diesbezüglich den Nachbarn nicht in Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 verletzen konnte, da Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Rechte (Hinweis E vom 9. Oktober 2014, 2011/05/0159).Das verfahrensgegenständliche Brandschutzkonzept betrifft die für das geplante Projekt erforderlichen Maßnahmen aus brandschutztechnischer Sicht, primär im Hinblick auf eine Brandabschnittsbildung im Gebäude, die Sicherung der Flucht aus diesem im Falle eines Brandes und die Ausstattung des Gebäudes mit technischen Brandschutzeinrichtungen. Das Brandschutzkonzept betrifft somit den Brandschutz des Projektes des Baubewilligungsverfahrens und nicht den Brandschutz betreffend Bauwerke der Nachbarn. Dem Nachbarn kommt daher insofern kein Recht auf Brandschutz zu, weshalb die mangelnde Akteneinsicht diesbezüglich den Nachbarn nicht in Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 verletzen konnte, da Verfahrensrechte nicht weiter gehen als die materiellen Rechte (Hinweis E vom 9. Oktober 2014, 2011/05/0159).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050074.X06

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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