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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Dem Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht dahin zu, dass Pflichtstellplätze gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 63 Abs. 3 NÖ BauO 1996, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Stellplätze für ein Projekt auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hergestellt werden dürfen.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht dahin zu, dass Pflichtstellplätze gemäß Paragraph 63, Absatz 2, leg. cit. nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, NÖ BauO 1996, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Stellplätze für ein Projekt auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hergestellt werden dürfen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013050074.X02Im RIS seit
27.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017