RS Vwgh 2016/4/27 2013/05/0074

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Veröffentlicht am 27.04.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs2;
BauO NÖ 1996 §63 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht dahin zu, dass Pflichtstellplätze gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 63 Abs. 3 NÖ BauO 1996, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Stellplätze für ein Projekt auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hergestellt werden dürfen.Dem Nachbarn kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 kein Nachbarrecht dahin zu, dass Pflichtstellplätze gemäß Paragraph 63, Absatz 2, leg. cit. nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 3, NÖ BauO 1996, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Stellplätze für ein Projekt auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hergestellt werden dürfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050074.X02

Im RIS seit

27.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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