RS Vwgh 2016/4/28 Ro 2016/12/0007

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §32 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs2;
VwGVG 2014 §32;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Selbst wenn ein Wiederaufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem die (erstmalige) Erhebung einer Revision durch die Partei noch offen stand, war nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen: Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 ergibt sich lediglich, dass diesfalls im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt. § 32 Abs 1 VwGVG 2014 regelt aber nicht ausdrücklich, wie dann vorzugehen ist. Wollte man im Fall des Fehlens der dort umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung mit Ab- bzw Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehen, so hätte dies die Konsequenz eines möglichen Ausschlusses der Partei von der Wiederaufnahmemöglichkeit allein im Hinblick auf die noch offene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Revisionsrechtes, zumal die in § 32 Abs 2 erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte. Umgekehrt gilt, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des § 32 Abs 2 VwGVG 2014 eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in § 32 Abs 2 VwGVG 2014 geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, erhebt sich die Frage, ob und wie die mögliche Konsequenz der Ineffektivität des Rechtsschutzes vermieden werden könnte. Ließe sich diese nicht vermeiden, bestünden gegen die im VwGVG 2014 getroffene Regelung gravierende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Effektivität von Rechtsmitteln (vgl. VfGH E 11.12.1986, G 119/86, VfSlg. 11196). Für das Revisionsverfahren gilt grundsätzlich das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot. Insofern unterscheidet sich die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG 2014 grundsätzlich von jener nach § 69 AVG, wo mit dem dort im Abs 1 zweiter Halbsatz bezeichneten "Rechtsmittel" Neuerungen geltend gemacht werden können.Selbst wenn ein Wiederaufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem die (erstmalige) Erhebung einer Revision durch die Partei noch offen stand, war nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen: Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 ergibt sich lediglich, dass diesfalls im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 regelt aber nicht ausdrücklich, wie dann vorzugehen ist. Wollte man im Fall des Fehlens der dort umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung mit Ab- bzw Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehen, so hätte dies die Konsequenz eines möglichen Ausschlusses der Partei von der Wiederaufnahmemöglichkeit allein im Hinblick auf die noch offene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Revisionsrechtes, zumal die in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte. Umgekehrt gilt, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, erhebt sich die Frage, ob und wie die mögliche Konsequenz der Ineffektivität des Rechtsschutzes vermieden werden könnte. Ließe sich diese nicht vermeiden, bestünden gegen die im VwGVG 2014 getroffene Regelung gravierende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Effektivität von Rechtsmitteln vergleiche VfGH E 11.12.1986, G 119/86, VfSlg. 11196). Für das Revisionsverfahren gilt grundsätzlich das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot. Insofern unterscheidet sich die Wiederaufnahme nach Paragraph 32, VwGVG 2014 grundsätzlich von jener nach Paragraph 69, AVG, wo mit dem dort im Absatz eins, zweiter Halbsatz bezeichneten "Rechtsmittel" Neuerungen geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120007.J04

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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