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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn ein Wiederaufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem die (erstmalige) Erhebung einer Revision durch die Partei noch offen stand, war nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen: Aus dem Wortlaut des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 ergibt sich lediglich, dass diesfalls im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt. § 32 Abs 1 VwGVG 2014 regelt aber nicht ausdrücklich, wie dann vorzugehen ist. Wollte man im Fall des Fehlens der dort umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung mit Ab- bzw Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehen, so hätte dies die Konsequenz eines möglichen Ausschlusses der Partei von der Wiederaufnahmemöglichkeit allein im Hinblick auf die noch offene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Revisionsrechtes, zumal die in § 32 Abs 2 erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte. Umgekehrt gilt, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des § 32 Abs 2 VwGVG 2014 eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in § 32 Abs 2 VwGVG 2014 geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, erhebt sich die Frage, ob und wie die mögliche Konsequenz der Ineffektivität des Rechtsschutzes vermieden werden könnte. Ließe sich diese nicht vermeiden, bestünden gegen die im VwGVG 2014 getroffene Regelung gravierende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Effektivität von Rechtsmitteln (vgl. VfGH E 11.12.1986, G 119/86, VfSlg. 11196). Für das Revisionsverfahren gilt grundsätzlich das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot. Insofern unterscheidet sich die Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG 2014 grundsätzlich von jener nach § 69 AVG, wo mit dem dort im Abs 1 zweiter Halbsatz bezeichneten "Rechtsmittel" Neuerungen geltend gemacht werden können.Selbst wenn ein Wiederaufnahmeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem die (erstmalige) Erhebung einer Revision durch die Partei noch offen stand, war nicht mit einer Zurückweisung vorzugehen: Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 ergibt sich lediglich, dass diesfalls im Zeitpunkt der Antragstellung eine Bewilligungsvoraussetzung fehlt. Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 regelt aber nicht ausdrücklich, wie dann vorzugehen ist. Wollte man im Fall des Fehlens der dort umschriebenen Bewilligungsvoraussetzung mit Ab- bzw Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vorgehen, so hätte dies die Konsequenz eines möglichen Ausschlusses der Partei von der Wiederaufnahmemöglichkeit allein im Hinblick auf die noch offene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Revisionsrechtes, zumal die in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG 2014 umschriebene Frist bei Eintritt der Bewilligungsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 bereits verstrichen sein könnte. Umgekehrt gilt, dass der klare Wortlaut der Fristbestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 eine Auslegung ausschließt, wonach die dort umschriebenen Fristen einen vom Gesetzeswortlaut abweichenden Beginn oder eine davon abweichende Dauer haben sollten. Da man somit von der vom Gesetzgeber angeordneten Notwendigkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelten subjektiven Frist auszugehen hat, erhebt sich die Frage, ob und wie die mögliche Konsequenz der Ineffektivität des Rechtsschutzes vermieden werden könnte. Ließe sich diese nicht vermeiden, bestünden gegen die im VwGVG 2014 getroffene Regelung gravierende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Effektivität von Rechtsmitteln vergleiche VfGH E 11.12.1986, G 119/86, VfSlg. 11196). Für das Revisionsverfahren gilt grundsätzlich das aus Paragraph 41, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot. Insofern unterscheidet sich die Wiederaufnahme nach Paragraph 32, VwGVG 2014 grundsätzlich von jener nach Paragraph 69, AVG, wo mit dem dort im Absatz eins, zweiter Halbsatz bezeichneten "Rechtsmittel" Neuerungen geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120007.J04Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016