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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69;Rechtssatz
Die in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 umschriebene Bewilligungsvoraussetzung, wonach eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis "nicht mehr zulässig" ist, bezieht sich auf die Zulässigkeit der EINBRINGUNG einer Revision durch die Verfahrenspartei. Diese Auslegung führt auch im Sinne der Gesetzesmaterialien (2009 BlgNR XXIV. GP, 7) dazu, dass die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Wiederaufnahme weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Wurde gegen eine im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung schon Revision erhoben, so liegt keine Zulässigkeit der Einbringung einer (neuerlichen) Revision vor, weil einer solchen der Grundsatz der Einmaligkeit der Revision entgegen steht. Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig iSd § 32 Abs 1 VwGVG 2014, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist (vgl. B 15. September 2015, Ra 2015/18/0207).Die in Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 umschriebene Bewilligungsvoraussetzung, wonach eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis "nicht mehr zulässig" ist, bezieht sich auf die Zulässigkeit der EINBRINGUNG einer Revision durch die Verfahrenspartei. Diese Auslegung führt auch im Sinne der Gesetzesmaterialien (2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) dazu, dass die Bestimmungen des VwGVG 2014 über die Wiederaufnahme weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69, AVG mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Wurde gegen eine im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Entscheidung schon Revision erhoben, so liegt keine Zulässigkeit der Einbringung einer (neuerlichen) Revision vor, weil einer solchen der Grundsatz der Einmaligkeit der Revision entgegen steht. Eine Revision ist (auch dann) nicht mehr zulässig iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014, wenn die Partei bereits Revision erhoben hat, weil damit das Revisionsrecht verbraucht ist vergleiche B 15. September 2015, Ra 2015/18/0207).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120007.J03Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016