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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Auf den (vorläufigen) Zulässigkeitsausspruch des VwG nach § 25a Abs 1 VwGG stellt § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 nicht ab. Es ist daher auch davon auszugehen, dass das Gesetz sowohl die Möglichkeit einer vom VwG für zulässig erklärten, als auch jene einer ao Revision (§ 28 Abs 3 VwGG) einbeziehen wollte. Insbesondere dürfte dem Gesetzgeber bei der Formulierung "nicht mehr zulässig" vorgeschwebt sein, dass die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung erst durch einen (gemessen am Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des VwG) späteren Eintritt der Unzulässigkeit der Revision eintreten soll. Auch die ao Revision fällt damit unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision.Auf den (vorläufigen) Zulässigkeitsausspruch des VwG nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG stellt Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 nicht ab. Es ist daher auch davon auszugehen, dass das Gesetz sowohl die Möglichkeit einer vom VwG für zulässig erklärten, als auch jene einer ao Revision (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) einbeziehen wollte. Insbesondere dürfte dem Gesetzgeber bei der Formulierung "nicht mehr zulässig" vorgeschwebt sein, dass die in Rede stehende Bewilligungsvoraussetzung erst durch einen (gemessen am Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des VwG) späteren Eintritt der Unzulässigkeit der Revision eintreten soll. Auch die ao Revision fällt damit unter den Begriff der "noch zulässigen" Revision.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120007.J02Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016