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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
§ 32 Abs. 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 umschreibt seinem Wortlaut nach eine von mehreren Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, dass einem Wiederaufnahmeantrag "stattzugeben ist". Dies setzt nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung voraus, dass gegen das Erkenntnis (oder den Beschluss) eine Revision "nicht mehr zulässig" sein darf (vgl. Erläuterungen zu § 32 VwGVG 2014 (2009 BlgNR XXIV. GP, 7)). Die Zulässigkeit einer Revision aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird durch den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (endgültig) weder begründet noch ausgeschlossen. Sie stünde (in Abhängigkeit von den vom VwG bzw. vom Revisionswerber konkret ausformulierten als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen) vielmehr erst im Nachhinein (als Ergebnis der Entscheidung des VwGH über eine solche Revision) fest. Das in § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 enthaltene Wort "zulässig" nimmt nicht (auch) auf die konkrete Zulässigkeit der Revision nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG Bezug. Dem Gesetzgeber kann keinesfalls zugesonnen werden, dass er die Genehmigungsvoraussetzung des § 32 Abs 1 zweiter Halbsatz VwGVG 2014 von einer (objektiven) Zulässigkeit der Revision im Verständnis des Art 133 Abs 4 B-VG abhängig machen wollte.Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 umschreibt seinem Wortlaut nach eine von mehreren Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, dass einem Wiederaufnahmeantrag "stattzugeben ist". Dies setzt nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung voraus, dass gegen das Erkenntnis (oder den Beschluss) eine Revision "nicht mehr zulässig" sein darf vergleiche Erläuterungen zu Paragraph 32, VwGVG 2014 (2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7)). Die Zulässigkeit einer Revision aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird durch den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (endgültig) weder begründet noch ausgeschlossen. Sie stünde (in Abhängigkeit von den vom VwG bzw. vom Revisionswerber konkret ausformulierten als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen) vielmehr erst im Nachhinein (als Ergebnis der Entscheidung des VwGH über eine solche Revision) fest. Das in Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 enthaltene Wort "zulässig" nimmt nicht (auch) auf die konkrete Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG Bezug. Dem Gesetzgeber kann keinesfalls zugesonnen werden, dass er die Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Halbsatz VwGVG 2014 von einer (objektiven) Zulässigkeit der Revision im Verständnis des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängig machen wollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120007.J01Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016