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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Für den Fall, dass das VwG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. B 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).Für den Fall, dass das VwG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche B 14. April 2016, Ro 2016/11/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070041.J02Im RIS seit
25.09.2019Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019