RS Vwgh 2016/4/28 Ra 2016/07/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 3 WRG 1959 bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach § 10 Abs. 2 legcit. Unter einem artesischen Brunnen ist ein Brunnen zu verstehen, bei dem (zumindest) zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte, wenn die undurchlässige Deckschicht durchstoßen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein artesischer Brunnen vorliegt oder nicht handelt rs sich keinesfalls um eine reine Rechtsfrage (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0018). Die Frage, ob bei einem Brunnen (zum Zeitpunkt der Errichtung) Wasser aus eigenem Druck frei ausströmte, kann nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente gelöst werden. Diese Frage stellt daher keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage dar. Daraus folgt aber, dass eine im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung dieser Annahme wegen des im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr nachgeholt werden kann.Nach Paragraph 10, Absatz 3, WRG 1959 bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, legcit. Unter einem artesischen Brunnen ist ein Brunnen zu verstehen, bei dem (zumindest) zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte, wenn die undurchlässige Deckschicht durchstoßen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein artesischer Brunnen vorliegt oder nicht handelt rs sich keinesfalls um eine reine Rechtsfrage vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0018). Die Frage, ob bei einem Brunnen (zum Zeitpunkt der Errichtung) Wasser aus eigenem Druck frei ausströmte, kann nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente gelöst werden. Diese Frage stellt daher keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage dar. Daraus folgt aber, dass eine im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung dieser Annahme wegen des im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070029.L01

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten