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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Nach § 10 Abs. 3 WRG 1959 bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach § 10 Abs. 2 legcit. Unter einem artesischen Brunnen ist ein Brunnen zu verstehen, bei dem (zumindest) zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte, wenn die undurchlässige Deckschicht durchstoßen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein artesischer Brunnen vorliegt oder nicht handelt rs sich keinesfalls um eine reine Rechtsfrage (vgl. E 25. Oktober 1994, 93/07/0018). Die Frage, ob bei einem Brunnen (zum Zeitpunkt der Errichtung) Wasser aus eigenem Druck frei ausströmte, kann nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente gelöst werden. Diese Frage stellt daher keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage dar. Daraus folgt aber, dass eine im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung dieser Annahme wegen des im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr nachgeholt werden kann.Nach Paragraph 10, Absatz 3, WRG 1959 bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, legcit. Unter einem artesischen Brunnen ist ein Brunnen zu verstehen, bei dem (zumindest) zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte, wenn die undurchlässige Deckschicht durchstoßen wurde. Bei der Beurteilung, ob ein artesischer Brunnen vorliegt oder nicht handelt rs sich keinesfalls um eine reine Rechtsfrage vergleiche E 25. Oktober 1994, 93/07/0018). Die Frage, ob bei einem Brunnen (zum Zeitpunkt der Errichtung) Wasser aus eigenem Druck frei ausströmte, kann nicht ohne Kenntnis konkreter Sachverhaltselemente gelöst werden. Diese Frage stellt daher keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage dar. Daraus folgt aber, dass eine im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung dieser Annahme wegen des im Verfahren vor dem VwGH geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr nachgeholt werden kann.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070029.L01Im RIS seit
08.07.2016Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016