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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Regelung über Ruhensbestimmungen für Pensionen im Sozialversicherungsrecht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Gleichheitswidrigkeit der Gesamtregelung aufgrund der Unvereinbarkeit von nahezu drei Viertel der Ruhensfälle (Witwen- und Witwerpensionen) mit dem Gleichheitsgebot; Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit bei Anfall einer Witwen- oder Witwerpension nicht zumutbar; geringe arbeitsmarktpolitische Effektivität der aufgehobenen Ruhensbestimmung; Einsparungen im Haushalt der Pensionsversicherungsträger und somit mittelbar im Bundeshaushalt geringSpruch
I. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in den Fassungen von der 31. Novelle, BGBl. Nr. 775/1974, bis zur 48. Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, war verfassungswidrig.römisch eins. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in den Fassungen von der 31. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, bis zur 48. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, war verfassungswidrig.
Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Linz zu G284/90 zugrundeliegt.
II. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 49. Novelle, BGBl. Nr. 294/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der 49. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1991 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Beim Verfassungsgerichtshof sind die folgenden (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführten Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit des §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. 189/1955, in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird (die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen der Sozialversicherungsträger über das Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst):römisch eins. Beim Verfassungsgerichtshof sind die folgenden (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführten Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit des §94 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird (die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen der Sozialversicherungsträger über das Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst):
A. Anträge anläßlich des Ruhens einer Alterspension:
1. G50/89 (OGH 10 Ob S 41/89; Ruhen ab 1.12.1987), G51/89 (OGH 10 Ob S 32/89; Ruhen ab 1.9.1988), G230/89 (OLG Linz 13 Rs 119/89; Ruhen ab 1.1.1989), G235/89 (OGH 10 Ob S 220/89; Ruhen ab 1.6.1988), G47/90 (OLG Wien 34 Rs 244/89; Ruhen ab 1.2.1989), G125/90 (OLG Wien 31 Rs 98/90; Ruhen ab 1.5.1989), G170/90 (OLG Wien 12 Rs 83/90; Ruhen ab 1.1.1986; Überbezug 1.1.1986 - 28.2.1987) - in der Fassung der 40. Novelle;
2. G33,34/89 (OGH 10 Ob S 42/89; Ruhen ab 1.1.1984), G48,49/89 (OGH 10 Ob S 91/89; Ruhen ab 1.1.1984), G85,86/89 (OLG Wien 33 Rs 139/89; Ruhen ab 1.2.1988), G48,49/90 (OLG Wien 32 Rs 18/90; Ruhen ab Juli 1989; Überbezug im April und Juni 1989) - jeweils in den Fassungen der 39. und 40. Novelle;
3. G35,36/89 (OGH 10 Ob S 7/89; Ruhen ab 1.1.1981; Überbezug 1.1.1981 - 31.7.1982) - in den Fassungen der 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle;
4. G46,47/89 (OGH 10 Ob S 30/89; Ruhen ab 1.1.1984) - in den Fassungen der 37., 39. und 40. Novelle;
5. G171,175/90 (OLG Wien 31 Rs 127/90; Ruhen ab 1.12.1989) - in den Fassungen der 40. und 48. Novelle.
B. Anträge anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:
1. G37/89 (OGH 10 Ob S 73/89; Ruhen ab 1.11.1987) - in der Fassung der 40. Novelle;
2. G34,35/90 (OLG Linz 7 Rs 133/89; Ruhen ab 1.1.1989) - in den Fassungen der 40. und 48. Novelle;
3. G37,38/90 (OLG Wien 31 Rs 19/90; Ruhen ab 1.5.1979;
Überbezug 1.5.1979 - 31.8.1987) - in den Fassungen der 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle;
4. G205/90 (OGH 10 Ob S 268/90; Ruhen ab 1.1.1984; Überbezug 1.1.1984 - 31.12.1987) - in den Fassungen der 39., 40. und 41. Novelle;
5. G212/90 (OGH 10 Ob S 261/90; Ruhen ab 1.5.1982; Überbezug 1.5.1982 - 31.10.1986) - in den Fassungen der 36. bis 40. Novelle;
6. G252/90 (OLG Wien 31 Rs 206/90; Ruhen ab 1.2.1990) - in den Fassungen der 48. und 49. Novelle.
C. Anträge anläßlich des Ruhens einer Berufsunfähigkeitspension:
1. G38/89 (OGH 10 Ob 187/88; Ruhen ab 1.1.1987), G262/89 (OLG Wien 32 Rs 146/89; Ruhen ab 1.5.1988) - in der Fassung der 40. Novelle;
2. G78,79/89 (OGH 10 Ob S 168/89; Ruhen ab 1.1.1976; Überbezug 1.1.1976 - 31.8.1984) - in den Fassungen der 31., 33., 36., 37., 39. und 40. Novelle.
D. Antrag anläßlich des Ruhens einer Alterspension und einer Berufsunfähigkeitspension:
G60,61/89 (OGH 10 Ob S 122/89; Ruhen ab 1.4.1984; Überbezug 1.4.1984 - 31.10.1986) - in den Fassungen der 39. und 40. Novelle.
E. Antrag anläßlich des Ruhens einer Alterspension und einer Witwerpension:
G58,59/89 (OGH 10 Ob S 11/89; Ruhen und Überbezug 1.1.1984 - 31.3.1985) - in der Fassung der 39. Novelle.
II. §94 Abs1 ASVG in der Stammfassung (BGBl. 189/1955), die Absätze 1 und 2 des §94 in den Fassungen der 39. bis 48. Novelle sowie der gesamte (- seit der 9. Novelle stets unter der Überschrift "Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen" stehende -) §94 in der Fassung der 49. Novelle lauten wie folgt:römisch zwei. §94 Abs1 ASVG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,), die Absätze 1 und 2 des §94 in den Fassungen der 39. bis 48. Novelle sowie der gesamte (- seit der 9. Novelle stets unter der Überschrift "Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen" stehende -) §94 in der Fassung der 49. Novelle lauten wie folgt:
A. Stammfassung:
"§94. (1) Gebührt neben einem Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenrente Entgelt aus einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Entgelt 500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Rente und Entgelt im Monat den Betrag von 1300 S überschreitet."
B. 39. Novelle:
"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruht unbeschadet des Abs2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3200 S und 7000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Richtzahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.
C. 40. Novelle:
"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3306 S und 7231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.
D. 48. Novelle:
"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.
E. 49. Novelle:
"§94. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8000 S und 14000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §108i mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§108a Abs1) vervielfachten Beträge.
III. 1. In sämtlichen Anträgen machen der Obersterömisch drei. 1. In sämtlichen Anträgen machen der Oberste
Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Graz und Linz die Verfassungswidrigkeit des (gesamten) §94 ASVG wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend und begehren die Gesetzesaufhebung sowie gegebenenfalls den Ausspruch, daß die Regelung in den jeweils genannten früheren Fassungen verfassungswidrig war.
2. Die Bundesregierung hat zu den Anträgen keine Äußerung erstattet und hat sich auch zu den ihr übersendeten (im folgenden erwähnten) statistischen Unterlagen nicht geäußert. Von der Entsendung eines Vertreters zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof hat die Bundesregierung ebenfalls abgesehen.
3. Aufgrund einer Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmten Tatsachenbehauptungen in den gestellten Gesetzesprüfungsanträgen statistische Unterlagen übermittelt, die auf Angaben der Träger der Pensionsversicherung beruhen oder von diesen selbst erstellt wurden.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren über die vorliegenden Anträge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
IV. Die Gesetzesprüfungsanträge sind - da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - zulässig.römisch vier. Die Gesetzesprüfungsanträge sind - da sämtliche Prozeßvoraussetzungen gegeben sind - zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hält sich nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung im Sinne des Art140 B-VG darf daher nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig ist, daß das antragstellende Gericht das angefochtene Gesetz (die angefochtene Gesetzesstelle) anzuwenden hätte (vgl. zB VfSlg. 10296/1984). Davon kann in den vorliegenden Fällen aber nicht die Rede sein. Der Verfassungsgerichtshof hält sich nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht für berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung im Sinne des Art140 B-VG darf daher nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig ist, daß das antragstellende Gericht das angefochtene Gesetz (die angefochtene Gesetzesstelle) anzuwenden hätte vergleiche zB VfSlg. 10296/1984). Davon kann in den vorliegenden Fällen aber nicht die Rede sein.
Der Oberste Gerichtshof und die anderen antragstellenden Gerichte gehen offensichtlich von der Annahme aus, daß §94 ASVG in der von ihnen jeweils anzuwendenden, auf einer bestimmten ASVG-Novelle beruhenden Fassung eine nicht trennbare Einheit bildet. Dieser Ansicht pflichtet der Verfassungsgerichtshof bei und verweist diesbezüglich auf sein Vorgehen im Gesetzesprüfungsfall VfSlg. 11665/1988, der die Verfassungsmäßigkeit des (dem §94 ASVG nachgebildeten) §40a des Pensionsgesetzes 1965 betraf (wobei allerdings in den vorliegenden Gesetzesprüfungssachen im Hinblick auf die sprachliche Fassung des §94 ASVG eine Trennung dieser Gesetzesvorschrift nach Maßgabe persönlicher Geltungsbereiche - zB Bezieher einer Witwen(Witwer)pension - nicht in Betracht kommt).
V. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in die Behandlung der vom Obersten Gerichtshof folgendermaßen dargelegten (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken einzutreten:römisch fünf. Der Verfassungsgerichtshof hat sohin in die Behandlung der vom Obersten Gerichtshof folgendermaßen dargelegten (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken einzutreten:
"Erstmals tauchte im österreichischen Sozialversicherungsrecht das Ruhen von Renten wegen Bezugs von Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit im Angestelltenversicherungsgesetz BGBl 1926/388 auf. Dessen Ruhensbestimmungen wurden auch vom gewerblichen Sozialversicherungsgesetz BGBl 1935/107 übernommen. In seinem §59 Abs4 hieß es, daß der Anspruch auf Invaliditäts(Alters)Rente aus der Pensionsversicherung für die Zeit ruht, für die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung oder aufgrund der das Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber regelnden Vorschriften volles Entgelt (Abfertigung) gebührt und gesichert ist. Im §255 Abs3 hieß es, daß, wenn ein Invaliditätsrentenempfänger bei Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit in eine neue angestelltenversicherungspflichtige Beschäftigung eintritt, für je 10 S des S 80 monatlich überschreitenden Gehaltes 3 % der Rente ruhen.
Das im Jahr 1945 rezipierte Sozialversicherungsrecht des Deutschen Reiches kannte dagegen keinen dem §94 ASVG entsprechenden Ruhensgrund. Die RVO sah in den §§1273 ff nur Ruhensbestimmungen für die Fälle vor, daß eine Invalidenrente mit einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung oder mehrere Renten aus der Invalidenversicherung zusammentreffen. Das Zusammentreffen einer Rente mit Ruhe-(Versorgungs)Genüssen führte ebensowenig zu einem auch nur teilweisen Ruhen, wie jenes einer Rente mit Erwerbseinkommen.
Nach dem Zweiten Weltkrieg sah erstmals der §9 der Regierungsvorlage zu einem Sozialversicherungsanpassungsgesetz vor, daß Personen vom Bezug der mit der gleichen Vorlage vorgesehenen Ernährungszulage ausgeschlossen sind, die aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen oder die selbständig erwerbstätig sind. Im Ausschuß wurde diese Bestimmung bezüglich der Dienstnehmer etwas gemildert. Der §9 Abs1 Z1 sprach in der später beschlossenen Fassung von Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch auf Entgelt besitzen, das die Höhe der im einzelnen Fall in Betracht kommenden Ernährungszulage zumindest erreicht. Diese Bestimmung wurde im §6 Abs1 Rentenbemessungsgesetz neu gefaßt (BGBl 1954/151). In dem diesbezüglichen Initiativantrag, der in diesem Punkte unverändert beschlossen wurde, hieß es: 'Von den nach §1 bemessenen Rentenansprüchen aus einer Rentenversicherung ruht der Betrag, auf den der Berechtigte als Entgelt aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses Anspruch hat, höchstens jedoch bei einer Versichertenrente S 239 und bei einer Hinterbliebenenrente S 147 monatlich'. Das Ruhen im Höchstausmaß trat ohne Rücksicht auf die Höhe des erzielten Einkommens ein, wenn der Anspruchsberechtigte selbständig erwerbstätig war.
Die Stammfassung des ASVG BGBl 1955/189 sah Ruhensbestimmungen (in bestimmten festgelegten Grenzen) vor bei Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit anderen Rentenansprüchen aus der Pensionsversicherung (§91) mit einem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung (§92) mit einem Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)Genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§93) und mit Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (§94). In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (599 BlgNR 7.GP) wird dabei unter anderem zu §93 ausgeführt, dieser Regelung liege der Gedanke zugrunde, daß der Teil der nebeneinander gebührenden Versicherungs- und Versorgungsleistungen, der unabhängig von der Länge der Versicherungszeit bzw der Dienstzeit bemessen sei, nur einmal, und zwar mit dem höchsten der zusammentreffenden Grundbeträge gewährt werden sollte. Dadurch solle verhindert werden, daß ein solcher Dienstnehmer mit Rücksicht darauf, daß er verschiedenen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen angehört habe, besser fahre, als wenn er nur einer dieser Einrichtungen zugehörig gewesen wäre. Im §94 sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt als Ruhensgrund ausgeschaltet worden, weil die richtige Erfassung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit außerordentlich großen Schwierigkeiten begegne und die aufgewendete Verwaltungsarbeit mit dem erzielten Effekt kaum in Einklang stehen würde. Bei unselbständigem Erwerbseinkommen sei ein Ruhen über den Grundbetrag hinaus nicht vorgesehen, Waisenrenten seien vom Ruhen überhaupt ausgenommen, weil hier offenbar nur kleine Verdienste in Betracht kommen könnten.
Durch die 8.ASVG-Nov BGBl 1960/294, erfolgte eine Milderung der Ruhensbestimmungen des §94 ASVG durch Anhebung der vom Ruhen nicht erfaßten Grenzbeträge und eine Besserstellung familienerhaltender Rentner, die §§91 bis 93 wurden ersatzlos aufgehoben. Im Initiativantrag (334 BlgNR 9.GP) wird betont, daß durch die Hinaufsetzung der Höchstbeitragsgrundlage die für weite Kreise der Versicherten derzeit bestehende Unterversicherung in der Pensionsversicherung beseitigt und der dem ASVG innewohnende Grundsatz, die Renten möglichst an den letzten Arbeitsverdienst des Versicherten vor seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben heranzuführen, auch für die Zukunft beibehalten werde. Der Aufhebung der Ruhensbestimmungen der §§91, 92 und 93 komme besondere Bedeutung zu. Diese Bestimmungen hätten seit dem Inkrafttreten des ASVG starke Unzufriedenheit bei den davon betroffenen Rentnern ausgelöst, insbesondere jene des §93, die zur Zeit vom Verfassungsgerichtshof auch einer Prüfung im Hinblick auf ihre Verfassungsmäßigkeit unterzogen werde.
§93 ASVG idF der 3.Nov wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Dezember 1960 (VfSlg 3836/1960) als verfassungswidrig aufgehoben. §93 ASVG in der Fassung der 3.Nov wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Dezember 1960 (VfSlg 3836/1960) als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit der 9.ASVG-Nov BGBl 1962/13, erfolgte die Einbeziehung auch der Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit. Im Hinblick darauf, daß im GSPVG und im LZVG Ruhensbestimmungen nicht nur für den Fall des Zusammentreffens eines Rentenanspruches aus diesen Versicherungen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch für den Fall des Zusammentreffens mit Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sei, erscheine es notwendig, auch im ASVG einen Ruhenstatbestand für den Fall des Zusammentreffens eines Rentenanspruchs aus der Pensionsversicherung nach dem ASVG mit einem Einkommen aus einer ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dadurch werde auch den aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §94 ASVG in der geltenden Fassung Rechnung getragen (Initiativantrag 517 BlgNR 9.GP).
Durch das Pensionsanpassungsgesetz BGBl 1965/96 (Dynamisierung der Ruhensgrenzen), die 21.ASVG-Nov BGBl 1968/6 und die 25.ASVG-Nov BGBl 1970/385 erfuhren die Ruhensbestimmungen weitere Milderungen. In der 25.Nov entfiel das Ruhen des Grundbetrages, sobald der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 540 Versicherungsmonate erworben hatte. Dies galt auch für Witwenpensionen.
Die 39.ASVG-Nov BGBl 1983/590 brachte erstmals spürbare Verschärfungen der Ruhensbestimmungen. Die Ruhensgrenzbeträge wurden mit Ausnahme der Witwen(Witwer)Pensionen herabgesetzt. Die Befreiungsbestimmung für über 65-jährige Pensionsbezieher mit mindestens 540 Beitragsmonaten fiel wieder weg. Ruhensfähig war aber nach wie vor nur der Grundbetrag der Pension, während die Steigerungsbeträge unabhängig von der Höhe des Arbeitsverdienstes in jedem Fall ungekürzt gebührten. Bezüglich der Witwen(Witwer)Pensionen sowie der Invaliditäts-(Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll-)Pensionen, sofern das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation befähigt wurde oder aufgrund derer der Versicherte während des Anspruchs auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, wurden höhere Grenzbeträge festgesetzt und damit günstigere Ruhensbestimmungen geschaffen. Ziel der Neuregelung war nach dem Ausschußbericht (80 BlgNR 16.GP) vor allem die Sicherung der Arbeitsplätze und eine Entlastung des Bundeshaushaltes. Es sollte den Bestrebungen, neben dem Bezug einer eigenen P