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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Beim Kollaudierungsverfahren handelt es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren (vgl. E 18. Jänner 1994, 90/07/0149; E 20. April 1993, 93/07/0041). Dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden.Beim Kollaudierungsverfahren handelt es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren vergleiche E 18. Jänner 1994, 90/07/0149; E 20. April 1993, 93/07/0041). Dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070176.L02.1Im RIS seit
24.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018