RS Vwgh 2016/4/28 Ra 2015/07/0057

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48;
DeponieV 2008 §44 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AWG 2002 § 48 heute
  2. AWG 2002 § 48 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 48 gültig von 16.02.2011 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 48 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  5. AWG 2002 § 48 gültig von 01.01.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  6. AWG 2002 § 48 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 48 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 44 Abs. 1 DeponieV 2008 können mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden. Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des § 44 Abs. 1 legcit zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte. Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des § 44 Abs. 1 legcit besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird.Nach Paragraph 44, Absatz eins, DeponieV 2008 können mit unterschiedlichen Deponieabschnitten auch unterschiedliche Maßnahmen verbunden sein, was eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Abschnitte auch in Bezug auf die Höhe der Sicherstellung geboten erscheinen lässt. Damit ist aber noch nichts über die Art der Vorschreibung dieser abschnittsweise festgestellten Sicherstellung gesagt. Nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden. Dieses Verständnis liegt auch dem vierten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, legcit zugrunde, demzufolge die Besicherung nicht nur entsprechend den in der Genehmigung festgelegten, einzelnen Deponieabschnitten zu berechnen ist, sondern auch entsprechend diesen einzelnen Deponieabschnitten auferlegt werden kann. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass nur in dem Ausmaß, in dem - bei rechtskonformer Konsumation des Konsenses - tatsächlich eine allenfalls für die Umwelt gefährliche Situation besteht, also nur bei offenen Deponieabschnitten, eine entsprechende Besicherung vorgenommen werden sollte. Ein Widerspruch zwischen dem zweiten und vierten Satz des Paragraph 44, Absatz eins, legcit besteht bei diesem Verständnis nicht. Die Sicherstellung ist demnach zwar zwingend nach den einzelnen Bauabschnitten (Deponieabschnitten) zu berechnen und bescheidmäßig festzustellen; die konkrete Vorschreibung (Auferlegung; zB durch die Vorlage eines Bankhaftbriefes) hat aber in der Regel erst dann zu erfolgen, wenn der entsprechende Deponieabschnitt auch tatsächlich in Angriff genommen wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L14

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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