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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass § 44 Abs. 1 DeponieV 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte. Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung nach diesem am 1. Jänner 2008 offenen Volumen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form bei der Vorschreibung der Sicherstellung auf Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte Rücksicht genommen wird, kann doch auch das am 1. Jänner 2008 offene Volumen so beschaffen sein, dass davon mehrere Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte umfasst sind.Die die Übergangsfälle regelnde Spezialbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bezieht sich zwar bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung auf das "am 1. Jänner 2008 offene Volumen"; diese Bestimmung bewirkt aber nicht, dass Paragraph 44, Absatz eins, DeponieV 2008 für die Übergangsfälle keine Bedeutung hätte. Auch bei der Berechnung der angepassten Sicherstellung nach diesem am 1. Jänner 2008 offenen Volumen stellt sich die Frage, ob und in welcher Form bei der Vorschreibung der Sicherstellung auf Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte Rücksicht genommen wird, kann doch auch das am 1. Jänner 2008 offene Volumen so beschaffen sein, dass davon mehrere Bauabschnitte bzw. Deponieabschnitte umfasst sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L12Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018