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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §48 Abs2;Rechtssatz
Nach § 48 Abs. 2b AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Abs. 2b des § 48 AWG spricht, ist diejenige des Abs. 2 dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des § 48 Abs. 2b AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen. Inhalt eines auf § 48 Abs. 2b AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz.Nach Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 ist die Sicherstellung, insbesondere deren Höhe, zu überprüfen und erforderlichenfalls bescheidmäßig anzupassen, wenn sich die rechtlichen Verpflichtungen ändern. Die Sicherstellung, von der Absatz 2 b, des Paragraph 48, AWG spricht, ist diejenige des Absatz 2, dieser Bestimmung. Demnach hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Anpassungsverpflichtung des Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 umfasst daher die Pflicht der Behörde, die gegenüber dem Deponiebetreiber in der Vergangenheit ausgesprochene "Auferlegung der Leistung" einer Sicherstellung anzupassen, also eine neue Leistung einer Sicherstellung aufzuerlegen. Inhalt eines auf Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 gestützten Anpassungsbescheides kann daher nur wieder der Ausspruch der Verpflichtung zur Leistung einer entsprechend angepassten Sicherstellung sein. Die Festlegung einer Sicherstellungssumme ohne Verbindung mit einem Auftrag, etwa zur Hinterlegung eines Bankhaftbriefes in der Höhe der festgelegten Sicherstellung, widerspräche daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L11Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018