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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §48;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0126 E 21. November 2012 VwSlg 18525 A/2012 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß § 47 Abs 9 DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 hat die Überprüfung und Anpassung der bestehenden Sicherstellungen unter Anwendung des Anh 8 Pkt 2 zum AWG 2002 zu erfolgen. Bereits Anh 8 Pkt 1 zum AWG 2002 normiert - für neu genehmigte Kompartimente - die Besicherung näher genannter Maßnahmen (ua) während der Nachsorgephase. Soweit nun Anh 8 Pkt 2 die Berechnung einer Sicherstellung für bestehende Kompartimente gemäß Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 (ua) für Nachsorgemaßnahmen zum Inhalt hat, normiert er lediglich dabei zu berücksichtigende abweichende Zeiträume für näher bezeichnete Deponien, ohne dadurch jedoch die Besicherung von in der Nachsorgephase erforderlichen Maßnahmen in Frage zu stellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L10Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018