Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §48;Rechtssatz
Der VwGH hatte es im E vom 21. November 2012, 2012/07/0126, mit dem Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist, nicht gegeben. Übergangsfälle, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des § 44 Abs. 5 DeponieV 2008 nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus § 44 Abs. 5 legcit ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Dies ergibt sich weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.Der VwGH hatte es im E vom 21. November 2012, 2012/07/0126, mit dem Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist, nicht gegeben. Übergangsfälle, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus Paragraph 44, Absatz 5, legcit ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Dies ergibt sich weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L08Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018