RS Vwgh 2016/4/28 Ra 2015/07/0057

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48;
DeponieV 2008 §44 Abs5;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AWG 2002 § 48 heute
  2. AWG 2002 § 48 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 48 gültig von 16.02.2011 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 48 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  5. AWG 2002 § 48 gültig von 01.01.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  6. AWG 2002 § 48 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 48 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hatte es im E vom 21. November 2012, 2012/07/0126, mit dem Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist, nicht gegeben. Übergangsfälle, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des § 44 Abs. 5 DeponieV 2008 nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus § 44 Abs. 5 legcit ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Dies ergibt sich weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.Der VwGH hatte es im E vom 21. November 2012, 2012/07/0126, mit dem Regelfall einer bereits die Kosten der Nachsorge berücksichtigenden Vorschreibung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase zu tun. Diesem Erkenntnis ist eine Aussage für Übergangsfälle, bei denen die Sicherstellung nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht werden durfte und der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt, nicht zu entnehmen. In diesen Fällen ist gerade die "begriffliche Voraussetzung", dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase bereits zuvor berücksichtigt worden ist, nicht gegeben. Übergangsfälle, in denen die Sicherstellung für die Ablagerungsphase gering(er) bemessen sein kann und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Sicherstellung für die Nachsorgephase zuvor berücksichtigt werden konnte, sind von der Regelung des Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 nicht umfasst. Wenn die Sicherstellung für die Ablagerungsphase niedriger ist als die Sicherstellung für die Nachsorgephase, kann sie auch nicht auf diese Höhe "verringert" werden. Aus Paragraph 44, Absatz 5, legcit ist daher nicht zu folgern, dass die Sicherstellung für die Ablagerung jedenfalls gleich hoch wie die Sicherstellung für die Nachsorge zu sein hat und entsprechend erhöht werden muss. Dies ergibt sich weder aus der Rechtslage noch aus der Rechtsprechung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L08

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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