RS Vwgh 2016/4/28 Ra 2015/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 2002 §48;
DeponieV 2008 §44 Abs5;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 48 heute
  2. AWG 2002 § 48 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 48 gültig von 16.02.2011 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 48 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  5. AWG 2002 § 48 gültig von 01.01.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  6. AWG 2002 § 48 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 48 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Rechtssatz

In den Übergangsbestimmungen der DeponieV 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (nach § 47 Abs. 9 DeponieV 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die Nachsorgephase eintreten. Nach § 44 Abs. 5 DeponieV 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachfrage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt. § 44 Abs. 5 DeponieV 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die Nachsorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in § 44 Abs. 5 erster Satz legcit genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt.In den Übergangsbestimmungen der DeponieV 2008 wird nicht ausdrücklich geregelt, wie mit den (nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008) angepassten Sicherstellungen für am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befindliche Kompartimente weiter zu verfahren ist, sobald diese Kompartimente in die Nachsorgephase eintreten. Nach Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 ist zu diesem Zeitpunkt "die Sicherstellung auf die Kosten der Nachfrage zu verringern." In Übergangsfällen, also bei Deponien, für welche die Sicherstellung nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 bloß anteilig erhöht wurde, kann es daher vorkommen, dass der für die Ablagerungsphase festgelegte Sicherungsbetrag unter den Kosten der Nachsorge liegt. Paragraph 44, Absatz 5, DeponieV 2008 hat keine fixe Koppelung der Sicherstellung für die Ablagerungsphase und der Sicherstellung für die Nachsorgephase zum Inhalt, sondern bildet lediglich den Regelfall ab. In der Regel ist die für die Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen in der Ablagerungsphase zu bemessende Sicherstellung höher als die Sicherstellung für die Nachsorgekosten. Die Regelung, dass ab dem in Paragraph 44, Absatz 5, erster Satz legcit genannten Zeitpunkt die Sicherstellung auf die Kosten der Nachsorge "zu verringern" ist, bezieht sich nur auf einen solchen Sachverhalt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L06

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten