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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Zuge der Anpassung der Sicherstellung nach § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 ist für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgekosten festzulegen. Die Festlegung auch dieser Kosten zählt zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen (vgl. E 21. November 2012, 2012/07/0126).Im Zuge der Anpassung der Sicherstellung nach Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 ist für in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindliche Kompartimente zwingend auch gleich die Höhe der Sicherstellung für die Nachsorgekosten festzulegen. Die Festlegung auch dieser Kosten zählt zur Sache des Anpassungsverfahrens der Sicherstellungen vergleiche E 21. November 2012, 2012/07/0126).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L05Im RIS seit
08.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018