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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wurde das angefochtene Erkenntnis nach der Aktenlage jedenfalls dem BFA, dem im Verfahren vor dem BVwG Parteistellung zukommt (§ 18 VwGVG 2014), rechtswirksam zugestellt (vgl. zur Zustellung per Telefax den B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033) und erlangte damit rechtliche Existenz, ist eine Anfechtung durch eine weitere Partei des Asylverfahrens, der das Erkenntnis allenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde, unter diesem Aspekt zulässig (vgl. die zur früheren Rechtslage ergangenen, auf das Revisionsverfahren übertragbaren Erkenntnisse vom 30. August 2007, 2006/19/0480, und vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519).Wurde das angefochtene Erkenntnis nach der Aktenlage jedenfalls dem BFA, dem im Verfahren vor dem BVwG Parteistellung zukommt (Paragraph 18, VwGVG 2014), rechtswirksam zugestellt vergleiche zur Zustellung per Telefax den B vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033) und erlangte damit rechtliche Existenz, ist eine Anfechtung durch eine weitere Partei des Asylverfahrens, der das Erkenntnis allenfalls nicht rechtswirksam zugestellt wurde, unter diesem Aspekt zulässig vergleiche die zur früheren Rechtslage ergangenen, auf das Revisionsverfahren übertragbaren Erkenntnisse vom 30. August 2007, 2006/19/0480, und vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014200139.L05Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018