Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §11;Rechtssatz
Das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot gilt nur insoweit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Sachwalter bestellt wurde, darf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen dahin erstatten, dass er schon vor der Bestellung dieses Sachwalters prozessunfähig gewesen ist. Dieser Umstand ist - gegebenenfalls - vom VwGH als Verfahrensmangel und ungeachtet der Frage aufzugreifen, ob das VwG an diesem Verfahrensmangel ein Verschulden trifft und ob ihm dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192, mwN).Das aus Paragraph 41, VwGG ableitbare Neuerungsverbot gilt nur insoweit, als eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Ein Prozessunfähiger, für den erst nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens ein Sachwalter bestellt wurde, darf unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beachtliches Vorbringen dahin erstatten, dass er schon vor der Bestellung dieses Sachwalters prozessunfähig gewesen ist. Dieser Umstand ist - gegebenenfalls - vom VwGH als Verfahrensmangel und ungeachtet der Frage aufzugreifen, ob das VwG an diesem Verfahrensmangel ein Verschulden trifft und ob ihm dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192, mwN).
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014200139.L01Im RIS seit
23.05.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018