RS Vwgh 2016/4/28 2013/07/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0024 E 14. November 2006 VwSlg 17053 A/2006 RS 9

Stammrechtssatz

Zwar folgt aus § 66 AVG die grundsätzliche Pflicht der Berufungsbehörde, vor der Erledigung der Berufung für die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu sorgen und - mit den in § 66 Abs 4 AVG enthaltenen Einschränkungen - in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sachentscheidung der Berufungsbehörde ist also der Regelfall, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde der Ausnahmefall, der eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes voraussetzt. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt.Zwar folgt aus Paragraph 66, AVG die grundsätzliche Pflicht der Berufungsbehörde, vor der Erledigung der Berufung für die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu sorgen und - mit den in Paragraph 66, Absatz 4, AVG enthaltenen Einschränkungen - in der Sache selbst zu entscheiden. Die Sachentscheidung der Berufungsbehörde ist also der Regelfall, die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde der Ausnahmefall, der eine qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes voraussetzt. Ein solches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X10

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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