Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliegt (vgl. E 19. Dezember 2012, 2010/06/0237). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen. Grenzen sind ihr jedoch auch hier neben dem allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gezogen. (Hier: Berufung der Fischereiberechtigten; allfällige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Zustandsbewertung des Gewässers kann nicht aufgegriffen werden; ebenso wenig die damit in Verbindung stehende Frage nach der - aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gewässerzustandes iSd § 104a Abs. 1 WRG 1959 durch das beantragte Kraftwerksprojekt - gebotenen Prüfung öffentlicher Interessen gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959)Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliegt vergleiche E 19. Dezember 2012, 2010/06/0237). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen. Grenzen sind ihr jedoch auch hier neben dem allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft und im Verwaltungsstrafverfahren durch das Verbot der reformatio in peius durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gezogen. (Hier: Berufung der Fischereiberechtigten; allfällige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Zustandsbewertung des Gewässers kann nicht aufgegriffen werden; ebenso wenig die damit in Verbindung stehende Frage nach der - aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gewässerzustandes iSd Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 durch das beantragte Kraftwerksprojekt - gebotenen Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X08Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018