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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Unabhängig von in § 15 WRG 1959 verankerten eingeschränktem Mitspracherecht kann ein Fischereiberechtigter eine Verletzung des § 104a WRG 1959 - im Gegensatz zum wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 104a Abs. 3 WRG 1959), dem die Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß § 55 Abs. 2 lit. a bis g WRG 1959 obliegt - bereits deshalb nicht geltend machen, weil diese Bestimmung keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte begründet (vgl E 30. Oktober 2008, 2007/07/0078). Die öffentlichen Interessen können daher nur vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959, nicht aber von den anderen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens an die Berufungsbehörde herangetragen werden. Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheids abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist. Die Behörde kann daher nicht aufgrund der Berufung einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. E 22. Dezember 2010, 2010/06/0262; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).Unabhängig von in Paragraph 15, WRG 1959 verankerten eingeschränktem Mitspracherecht kann ein Fischereiberechtigter eine Verletzung des Paragraph 104 a, WRG 1959 - im Gegensatz zum wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 104 a, Absatz 3, WRG 1959), dem die Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g WRG 1959 obliegt - bereits deshalb nicht geltend machen, weil diese Bestimmung keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte begründet vergleiche E 30. Oktober 2008, 2007/07/0078). Die öffentlichen Interessen können daher nur vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959, nicht aber von den anderen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens an die Berufungsbehörde herangetragen werden. Eine Befugnis der Berufungsbehörde, über die Rechtsrichtigkeit des erstbehördlichen Bescheids abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung bei der Berufungsbehörde geltend machen kann. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hängt folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt war, geltend gemacht wurden, und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet ist. Die Behörde kann daher nicht aufgrund der Berufung einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche E 22. Dezember 2010, 2010/06/0262; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X07Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018