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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten ist bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde aufgrund der von einer Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen (vgl. E 10. Juni 1997, 97/07/0007; E 27. Juni 2006, 2005/05/0125; E 22. März 2012, 2011/07/0132; E 25. September 2014, 2011/07/0177).Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten ist bestimmend für die "Sache" im Berufungsverfahren, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei darf nämlich die Berufungsbehörde aufgrund der von einer Partei eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Berufungsbehörde ist auch nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen vergleiche E 10. Juni 1997, 97/07/0007; E 27. Juni 2006, 2005/05/0125; E 22. März 2012, 2011/07/0132; E 25. September 2014, 2011/07/0177).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070055.X04Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018