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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. E 19. Mai 1994, 93/07/0165).Durch den Umstand, dass die belangte Behörde statt mit einer Zurückweisung der Berufung der Bf mangels deren Parteistellung mit einer Abweisung vorgegangen ist, konnten die Bf nicht in ihren Rechten verletzt werden vergleiche B 19. September 1994, 94/07/0126; E 20. Jänner 1994, 94/06/0002). Ihnen fehlt daher die Legitimation zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vergleiche E 19. Mai 1994, 93/07/0165).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070038.X06Im RIS seit
21.07.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016